Satzung  D`zell-Zwergerl

(Stand: Oktober  2014)
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "D‘zeller Zwergerl e.V.".

(2) Er hat den Sitz in Dietramszell.

(3) Er ist in das zuständige Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.).

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung sozialer, sozialpädagogischer und wirtschaftlicher Maßnahmen zur Betreuung von Familien, Kindern und Jugendlichen.

(2) Er bezweckt insbesondere den Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie familienergänzende bzw. -unterstützende Betreuungsformen in entsprechenden Einrichtungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, parteipolitisch und konfessionell neutral; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

(6) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. 
§ 5 Koorporative Mitglieder

(1) Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, die die Ziele des Vereins unterstützen möchten, können koorporatives Mitglied des Vereins werden.

(2) Über die Aufnahme als koorporatives Mitglied und die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand.

(3) Koorporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.

(4) Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet weiterhin infolge Auflösung des Vereins oder durch Ausschluss (§ 4 Abs. 5).

§ 6 Fördernde Mitglieder

(1) Einzelpersonen, Personenverbände und juristische Personen können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

(2) Über die Aufnahme als förderndes Mitglied und die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat.

(3) Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet weiterhin infolge Tod, Auflösung des Personenverbandes, Verlust der Rechtsfähigkeit als juristische Person oder durch Ausschluss (§ 4 Abs. 5).

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung (§ 14) festlegt.

(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem Stellvertreter/in, der/dem Kassier/erin und der/dem Schriftführer/in und den Beisitzern/innen; die Anzahl der Beisitzer/innen bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt und bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Eine entgeltliche Beschäftigung von Vorstandsmitgliedern durch den Verein ist für eine Dauer von bis zu 4 Monaten im Jahr bzw. im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung zulässig. Eine darüber hinaus gehende entgeltliche Beschäftigung eines Vorstandsmitglieds bedarf der Zustimmung des Beirats (§ 13).
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Erstellung des Jahresabschlusses

f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

Die Rechte und Pflichten des Vorstandes und die Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich wird von der/dem Vorsitzenden oder seiner/m Stellvertreter/in wahrgenommen. Der/die Kassier/erin und der/die Schriftführer/in sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(2) Der Verein kann den Mitgliedern des Vorstandes eine Aufwandsentschädigung bezahlen.

(3) Die Geschäftsführung kann einer/einem hauptamtlich angestellten Geschäftsführer/in übertragen werden, die/der vom Vorstand bestellt wird und deren/dessen Geschäftsbereich und Anstellungsbedingungen vom Vorstand zu regeln sind. Sie/Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.

(4) Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne sachverständige Personen mit Aufgaben betrauen.

§ 11 Sitzungen des Vorstands

(1) Für die Sitzungen des Vorstandes sind die Mitglieder von der/vom Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von der/vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.

(2) Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, in der Regel mindestens alle 6 Monate einberufen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(4) Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Über die Sitzung des Vorstandes ist von der/vom Schriftführer/in ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 12 Buchführung/Jahresabschluss

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

(2) Die/der Kassier/erin hat über die Geschäftsvorfälle Buch zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Vorstand kann sachverständige Personen mit diesen Aufgaben betrauen.

(3) Die Buchführung und der Jahresabschluss sind von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden und die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, zu prüfen. Der Jahresabschluss ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 (5) Eine entgeltliche Beschäftigung von Vereinsmitgliedern (die von der Mitgliederversammlung gewählt wurden) durch den Verein ist für eine Dauer von bis zu 4 Monaten im Jahr bzw. im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung zulässig.

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

c) Gebührenbefreiungen

d) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

e) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,

f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss

h) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

i) Beteiligung an Gesellschaften,

j) Aufnahme von Darlehen ab Euro 20.000
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen durch Veröffentlichung im gemeindlichen Nachrichtenblatt. Nicht im Ortsgebiet ansässige Vereinsmitglieder erhalten ein persönliches Einladungsschreiben. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung im gemeindlichen Nachrichtenblatt bzw. mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/vom Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes volljährige Mitglied stimmberechtigt. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Bei einer Famileinmitgliedschaft kann aber nur eine Stimme pro Familie abgegeben werde.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder.

(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der/vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 16 Satzungsänderung

(1) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt war.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 17 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine drei Viertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dietramszell, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung am

Die Satzung wurde unter Nr:                am                         in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.


 

Die Satzung unseres Vereins
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